Statuten
des schweizerischen Juristenvereins
Art.
1
Der Schweizerische Juristenverein bezweckt:
a) die Pflege der Rechtswissenschaft in der
Schweiz, insbesondere die Verbreitung der Kenntnis
des eidgenössischen Rechts und der kantonalen
Rechte; er setzt sich mit der Entwicklung des
Rechts auseinander und befasst sich dabei auch
mit anderen Rechtsordnungen;
b) freundschaftliche Beziehungen unter den schweizerischen
Juristinnen und Juristen zu begründen und
zu erhalten;
c) die periodische Durchführung des Schweizerischen
Juristentages.
Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Lausanne. Der
Präsident / die Präsidentin vertritt
den Verein nach aussen und führt für
ihn die rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 3
Mitglieder des Vereins können wissenschaftlich
gebildete Personen werden, welche sich mit Rechtswissenschaft,
Rechtspflege oder Gesetzgebung beschäftigen.
Die Aufnahme erfolgt, auf schriftliche Anmeldung,
durch den Vorstand, sofern von keinem Mitgliede
des Vorstandes Widerspruch gegen sie erhoben
wird. Andernfalls entscheidet auf Begehren des
Abgewiesenen über die Aufnahme die Generalversammlung
des Vereins. Die Generalversammlung kann Ehrenmitglieder
ernennen. Den Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
wird ein vom Vereinspräsidenten / von der
Vereinspräsidentin und vom Sekretär
/ von der Sekretärin des Vorstandes unterzeichnetes
Diplom, das ihre Mitgliedschaft beurkundet,
zugestellt.
Art. 4
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag
zu entrichten, welcher ab dem ersten vollen
Mitgliedsjahr erhoben wird. Der Mitgliederbeitrag
beträgt bis zum 35. Altersjahr CHF 80.-
p.a., danach CHF 110.- p.a. Ausgenommen von der
Beitragspflicht sind die Ehrenmitglieder sowie
die Mitglieder, die das 75. Altersjahr überschritten
haben und länger als 40 Jahre dem Verein
angehören. Der Vorstand darf einzelne
Mitglieder, denen infolge ausserordentlicher
Umstände die Zahlung des Beitrages nicht
zumutbar ist, mit ihrem Einverständnis
auf Zeit von der Zahlungspflicht befreien. Die
Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
Die Jahresrechnung wie auch das Vereinsjahr
umfassen den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni.
Art. 5
Der Austritt geschieht durch schriftliche Anzeige
an den Vorstand oder das Sekretariat und kann
per sofort erfolgen. Das austrittswillige Mitglied
ist diesfalls verpflichtet, den Beitrag für
die noch verbleibende Zeit des Vereinsjahrs
zu entrichten. Der Austritt wird zudem als erklärt betrachtet, wenn
ein Mitglied sich weigert, innerhalb der gesetzten
Frist nach der zweiten Mahnung die Rechnung
für den Jahresmitgliedsbeitrag zu bezahlen.
Die Ausschliessung eines Mitgliedes erfolgt
durch Beschluss der Generalversammlung, wenn
es sich als der Mitgliedschaft unwürdig
erweist.
Art. 6
Alljährlich findet eine ordentliche Generalversammlung
statt. Ausserordentliche Generalversammlungen
finden statt, wenn der Vorstand zur Erledigung
dringender Geschäfte sie einzuberufen für
nötig erachtet oder wenn ein Zehntel der
Mitglieder durch schriftliches Begehren mit
Anführung des Zweckes die Einberufung verlangt.
Art. 7
Die Generalversammlung verhandelt unter dem
Vorsitz des Vereinspräsidenten / der Vereinspräsidentin
oder, wenn dieser ersetzt werden muss, des Vizepräsidenten
/ der Vizepräsidentin. Sie fasst ihre Beschlüsse
und trifft die ihr zustehenden Wahlen in offener
oder geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit.
Ist bei Wahlen ein zweiter Wahlgang erforderlich,
so gelten in diesem diejenigen als gewählt,
welche die meisten Stimmen erhalten haben. Der
Vorsitzende / die Vorsitzende übt das Stimmrecht
bei den Wahlen aus, im übrigen nur durch
Abgabe des Stichentscheides bei gleichgeteilter
Stimmenzahl. Der Generalversammlung kommen folgende
Befugnisse und Obliegenheiten zu:
a) Bezeichnung der Stimmenzähler und Sekretäre;
b) Ernennung der Rechnungsrevisoren; bei der
Wahl einer hauptberuflichen Kontrollstelle ist
die Ernennung eines Revisors ausreichend.
c) Wahl des Vereinspräsidenten / der Vereinspräsidentin
und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;
d) Wahl besonderer Kommissionen für Geschäfte,
die nicht dem Vorstand übertragen werden
können;
e) Entscheidung über Eintrittsbegehren,
die der Vorstand abgewiesen hat (Art. 3, Absatz
2), und über die Ausschliessung von Mitgliedern
(Art. 5, Absatz 3);
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Abnahme der Berichterstattungen des Vorstandes
und besonderer Kommissionen über die Vereinsangelegenheiten;
Bewilligung der zur Erfüllung der Vereinszwecke
erforderlichen Kredite; Abnahme der Jahresrechnung
auf Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren;
Abänderung der Statuten;
h) Anhörung wissenschaftlicher Vorträge
und Diskussion über die ihr vom Vorstande
oder von einzelnen Mitgliedern vorgelegten
juristischen Fragen;
i) Festsetzung des Ortes der ordentlichen Generalversammlung,
wobei unter den Kantonen abgewechselt werden
soll;
k) Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates und
der Kontrollstelle der Stiftung «Rechtsquellenfonds
des Schweizerischen Juristenvereins».
Initiativanträge einzelner Mitglieder können
in der ordentlichen Generalversammlung nur behandelt
werden, wenn sie spätestens bis zum 30.
Juni beim Präsidenten schriftlich eingereicht
werden.
Art. 8
Der Vorstand besteht aus dem Vereinspräsidenten
/ der Vereinspräsidentin, der / die zugleich
Präsident / Präsidentin des Vorstandes
ist, und sechs weiteren Mitgliedern. Der Präsident
/ die Präsidentin, die Mitglieder des Vorstandes
und die Rechnungsrevisoren werden in offener
Abstimmung für eine dreijährige Amtsdauer
gewählt. Die Wahl wird geheim durchgeführt,
wenn einem dahingehenden Antrag ein Fünftel
der Teilnehmer der Generalversammlung zustimmt.
Bei der Wahl ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
die Mitglieder des Vorstandes verschiedenen
Landesteilen angehören und dass in seiner
Besetzung von Zeit zu Zeit ein Wechsel eintrete.
Art. 9
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern
beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse
und vollzieht seine Wahlen mit absoluter Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des / der Vorsitzenden. Der Vorstand hat im
einzelnen folgende Befugnisse und Obliegenheiten:
a) Wahl seines Vizepräsidenten / seiner
Vizepräsidentin, Quästors und Sekretariats;
die Funktionen des Vizepräsidenten / der
Vizepräsidentin und des Quästors oder
des Quästors und des Sekretariats können
in einer Hand vereinigt werden;
b) Aufnahme neuer Mitglieder;
c) Ernennung des Preisgerichts zur Beurteilung
der Bearbeitungen von Preisaufgaben;
d) Besorgung aller laufenden Geschäfte,
insbesondere der Kassengeschäfte; Anordnung
und Vorbereitung der Generalversammlungen und
ihrer Verhandlungsgegenstände und Ausführung
ihrer Beschlüsse;
e) Verwahrung aller Akten und Schriftstücke
des Vereins;
f) Anordnung und Überwachung der vom Verein
ausgehenden Publikationen.
g) Ernennung eines externen Sekretariats zur
Erledigung des administrativen Aufwands. Die
Sekretariatsperson nimmt ohne Stimmrecht an
den Vorstandssitzungen teil.
h) Der Vorstand kann in allen Angelegenheiten
Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder
Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
Der Vorstand hat insbesondere die Veröffentlichung
wissenschaftlicher Arbeiten juristischen Inhalts
zu unterstützen, sei es durch Ausschreibung
von Preisaufgaben über wichtige Rechtsfragen,
sei es durch finanzielle Beitragsleistungen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben für
die in der Zeit zwischen den Generalversammlungen
stattfindenden Sitzungen Anspruch auf Ersatz
der Spesen oder ein Sitzungsgeld.
Art. 10
Der Verein fördert die Herausgabe schweizerischer
Rechtsquellen mittels einer Stiftung.
Die vorliegenden Statuten sind von der Gründerversammlung
vom 7. Juli 1861 angenommen und von den Generalversammlungen
vom 8. Juli 1877, 4. September 1894, 22. September
1903, 13. September 1910, 14. September 1937,
14. September 1941, 12. September 1949, 13.
September 1953, 24. September 1962, 23. September
1979, 25. September 2004 und vom 16. September 2011 abgeändert
worden. Dass sie mit dem Beschluss der Generalversammlung
vom 16. September 2011 übereinstimmen,
beurkunden:
Luzern,
den 16. September 2011.
Im Namen der Generalversammlung des
Schweizerischen Juristenvereins
Der
Präsident:
Bénédict Foëx
Der Sekretär:
Christian L. Friedl