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Das Leitbild
- Der
Schweizerische Juristenverein ist die Vereinigung
aller im schweizerischen Recht ausgebildeten
oder in der Schweiz wirkenden Juristinnen und
Juristen, ungeachtet ihres Tätigkeitsgebiets:
Anwaltschaft, Gericht, Beratung, Verwaltung.
Er strebt eine repräsentative Beteiligung
der Vertreter aller dieser Tätigkeitsbereiche
an.
Der Schweizerische Juristenverein bemüht
sich um die Pflege und Weiterentwicklung des
schweizerischen Rechts mit dem Blick auf die
Gegebenheiten der Zeit und das Recht der
andern Länder, namentlich Europas. Er sucht
diese Gegebenheiten mit Weitblick in sachlicher,
räumlicher und zeitlicher Hinsicht zu erfassen.
Ein Anliegen sind ihm sowohl die Institutionen
der Rechtspraxis wie der Rechtswissenschaft
in der Schweiz.
- Der
Juristenverein fühlt sich zugleich seiner
über 100-jährigen Tradition verpflichtet.
- Der
Juristenverein realisiert seine Ziele vor allem
durch die jährliche Durchführung des
Schweizerischen Juristentags und die Vergabe
von Referaten zu den am Juristentag traktandierten
Themen. Andere Arten von Tätigkeiten, wie
namentlich die Vernehmlassung zu geplanten Erlassen,
sind nicht ausgeschlossen, bilden aber Ausnahmefälle.
- Mit
seinen Themen und der Art seiner Durchführung
soll der Juristentag das Interesse
breiter Kreise seiner Mitglieder finden. Sowohl
die Interessen der Praxis wie der sorgfältigen
wissenschaftlichen Bearbeitung verlangen zwar
das Eingehen auf Einzelheiten; sie sollen aber
in einer Art behandelt werden, die den Zusammenhang
im Rechtsganzen ersichtlich macht. Der Juristentag
ist kein Weiterbildungsseminar für die
Spezialisierung, sondern für die Öffnung
der Perspektiven.
- Die
Behandlung der Sachthemen des Juristentags wird
durch Referenten von erstrangiger Kompetenz
auf deutsch, französisch oder italienisch
schriftlich vorbereitet. Die Berichte von 50
- 100 Seiten sollen in allgemeine Thesen über
die künftige Handhabung oder Gestaltung
des Rechts im thematischen Bereich ausmünden.
Am Juristentag soll möglichst frei debattiert
werden. Der Juristentag kann auch eigene Resolutionen
zu den behandelten Gegenständen verabschieden.
24.
März 1998
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